Wie kann man den Anspruch auf Unterlassen durchsetzen?

Hat man Kenntnis von der Tatsache erhalten, dass in Medien der Presse eine Berichterstattung unmittelbar bevorsteht, die über eine Person nachweislich unzutreffende Behauptungen enthält oder in die geschützte Privat- oder Intimsphäre eindringt, dann ist meist Eile geboten, da man den unerwünschten Bericht ja vorzugsweise ganz aus der Öffentlichkeit halten will.

Es stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen, einen Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Äußerung oder Berichtserstattung geltend zu machen.

Außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs

Man kann, auch zur Vermeidung von Kostenrisiken im gerichtlichen Verfahren, dem Anspruchsgegner zunächst außergerichtlich eine so genannte Abmahnung schicken und ihn auffordern, eine bestimmte Äußerung oder Berichterstattung zu unterlassen. Um sicherzustellen, dass der Anspruchsgegner den Unterlassungsanspruch auch tatsächlich anerkennt, fordert man ihn in dem Abmahnschreiben unter Fristsetzung auf, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

In einer solchen Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Anspruchsgegner eine genau zu spezifizierende Berichterstattung oder Behauptung zur Vermeidung einer von ihm zu zahlenden Vertragsstrafe zu unterlassen.

Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung könnte beispielsweise wie folgt formuliert werden:

Gibt die Gegenseite die gewünschte Erklärung binnen der gesetzten Frist ab, ist das Anliegen des Betroffenen zunächst erledigt. Eine trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgte Berichterstattung zieht dann, dank des Vertragsstrafenversprechens, finanzielle Konsequenzen für den Anspruchsgegner nach sich.

Wird die außergerichtliche Unterlassungserklärung nicht oder nicht in dem gewünschten Umfang abgegeben, kann der Anspruch vor Gericht weiter verfolgt werden.

Gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs

Man hat als Betroffener einer unzutreffenden oder unzulässigen Berichterstattung neben einem außergerichtlichen Abmahnschreiben auch die Möglichkeit, seinen Anspruch direkt bei Gericht geltend zu machen. Wegen der grundsätzlichen Eilbedürftigkeit solcher presserechtlichen Angelegenheiten wird man dabei regelmäßig über einen Rechtsanwalt eine so genannte einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, mit der der Gegenseite die Unterlassung einer Behauptung oder einer bestimmten Berichterstattung aufgegeben wird.

Verzichtet man vor Beantragung einer solchen einstweiligen Verfügung auf eine außergerichtliche Geltendmachung, so läuft man im gerichtlichen Verfahren Gefahr, die Verfahrenskosten tragen zu müssen, wenn die Gegenseite den Unterlassungsanspruch vor Gericht sofort anerkennt, § 93 ZPO (Zivilprozessordnung).