Der Unterlassungsanspruch gegen Behauptungen in Presse oder Medien

Mit der Veröffentlichung einer Gegendarstellung gibt die Rechtsordnung einem Betroffenen die Gelegenheit, unmittelbar auf eine aus seiner Sicht unzutreffende Berichterstattung zu reagieren. Mit der Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist allerdings noch lange nicht garantiert, dass von demselben Presseorgan oder demselben Medium nicht bei nächst bester Gelegenheit und gegebenenfalls schon in der nächsten Ausgabe die mit der Gegendarstellung angegriffene Behauptung wieder in die Welt gesetzt wird.

Will man als Betroffener für die Zukunft verhindern, dass in Presse oder Medien (weiter) bestimmte unzutreffende Meldungen in Bezug auf den Betroffenen verbreitet werden, dann muss man einen so genannten Unterlassungsanspruch geltend machen.

Ein solcher Unterlassungsanspruch resultiert dabei nicht aus dem Gesetz, sondern ist im Wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelt worden. Zwar sieht § 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für den Eigentümer bei Beeinträchtigung seines Eigentums einen Unterlassungsanspruch vor. Dieser Paragraf will aber nach seinem Wortlaut auf Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch unwahre Berichterstattung in Medien nicht recht zutreffen. Nachdem die Gerichte jedoch sehr früh erkannt haben, dass es auch im Bereich der Berichterstattung in Presse und Medien das Bedürfnis für einen Unterlassungsanspruch gibt, hat die Rechtsprechung in Analogie zu den §§ 1004, 12, 862 BGB einen – mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannten – Anspruch auf Unterlassen für Betroffene entwickelt.

Natürlich kollidiert ein solcher Unterlassungsanspruch immer mit der in Art. 5 GG (Grundgesetz) verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit. Wenn man der Presse oder den Medien, notfalls mit Hilfe eines staatlichen Gerichts, die Verbreitung einer bestimmten Behauptung verbieten lassen will, dann rührt dies natürlich an den Grundrechten von Redakteuren und Verlegern.

Auf der anderen Seite ist auch klar, dass Presse und Medien durch ihre Berichterstattung nicht schrankenlos in Rechte und vor allem das Leben von Personen eingreifen dürfen. Es leuchtet unmittelbar ein, dass es weder Zeitung noch Fernsehen erlaubt sein kann, in ihrer Berichterstattung unrichtige Tatsachen in Bezug auf eine Person zu behaupten. Und auch bei im Kern zutreffender Berichterstattung muss es in Jedermanns Leben einen Bereich geben, der davor absolut geschützt ist, an die Öffentlichkeit gezerrt und journalistisch verwertet zu werden.

Ein Unterlassungsanspruch kann nicht gegen jegliche missliebige Meldung in Presse oder Medien geltend gemacht werden.

Angreifbar sind mit einem Unterlassungsanspruch zunächst nachweisbar unwahre Tatsachenbehauptungen. In Presse oder Medien veröffentlichte Meinungsäußerungen oder dort mitgeteilte Werturteile können für sich zunächst den Schutz der Meinungsfreiheit in Art. 5 GG in Anspruch nehmen und grundsätzlich nicht mit einem Unterlassungsanspruch begegnet werden. Lediglich dann, wenn mit Meinungsäußerungen in der Presse oder den Medien die – auch strafrechtlich relevante – Grenze zu so genannten „Schmähkritik“ überschritten wird, kann auch das Unterlassen solcher Meinungsäußerungen verlangt werden. Schließlich kann mit einem Unterlassungsanspruch auch gegen Berichterstattung vorgegangen werden, die ohne rechtfertigenden Grund in den Intim- oder Privatbereich einer Person eindringt.

Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist weiter, dass die Gefahr besteht, dass die fragliche Veröffentlichung in Medien oder Presse überhaupt erscheint oder nach bereits erfolgter Erstveröffentlichung wiederholt wird.

Wurde die Veröffentlichung bereits vorgenommen und stellte sie einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar, dann „besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr“ (so schon BGH Urteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64). Eine Wiederholungsgefahr kann dann nicht mehr gegeben sein, wenn in Presse oder Medien bereits eine Richtigstellung der beanstandeten Meldung veröffentlicht wurde.

Bei einer noch nicht erfolgten, aber bevorstehenden Veröffentlichung, ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch das Vorliegen einer so genannten Erstbegehungsgefahr. Eine solche Gefahr hat der Betroffene im Streitfall zu beweisen und sie wird gegebenenfalls – je nach Intensität – schon bei bloßen Recherchen von Journalisten gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Erstbegehungsgefahr aber jedenfalls dann vor, wenn ein „künftiger Eingriff (in die Rechte des Betroffenen) mit großer Wahrscheinlichkeit droht“ (BVerfGE 24,278).