Recht am eigenen Namen

Ebenso wie das Recht am eigenen Bild ist auch das Recht am eigenen Namen Teil des geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Einfachgesetzlich geregelt ist das Recht am eigenen Namen in § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Paragraf lautet wie folgt:

Auf den Namensschutz des BGB können sich nicht nur natürliche Personen berufen, sondern auch Vereine, Parteien und andere juristische Personen.

Auf den Schutz des eigenen Namens kann man sich ab dem Zeitpunkt berufen, ab dem man den Namen erwirbt. Dies ist im Regelfall der Zeitpunkt der Geburt, zeitlich später gegebenenfalls mit der Verheiratung oder mit einer Adoption. Auch nach dem Tod einer Person kann das Recht an einem Namen fortdauern, insbesondere wenn mit der Nutzung des Namens auch wirtschaftliche Interessen verbunden sind. Erben des ehemaligen Namenträgers können im Einzelfall die Unterlassung der Nutzung des Namens des Verstorbenen verlangen.

Grundsätzlich dient der Name der Identifizierung eines bestimmten Menschen. Der unautorisierte Gebrauch eines fremden Namens durch eine dritte Person ist demnach grundsätzlich unzulässig. Dabei muss die Nutzung des fremden Namens nicht zwangsläufig zu dem Zweck geschehen, um in eine fremde Identität zu schlüpfen und sich für jemand anderen auszugeben. Der unzulässige Gebrauch eines fremden Namens vollzieht sich vielmehr auch dann, wenn der Name zu Werbezwecken genutzt wird und der berechtigte Namensinhaber mit dieser Nutzung seines Namens nicht einverstanden ist.

Ein Namensmissbrauch kann dabei schon dann vorliegen, wenn nicht der exakte fremde Name genutzt wird, sondern ein Name, der mit dem geschützten Namen verwechselt werden kann.

Der Urheber eines Werkes hat grundsätzlich das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann demnach bestimmen, ob das Werk mit seinem Namen als Urheberbezeichnung zu versehen ist, § 13 UrhG.

Das Namensrecht wirkt aber auch negativ, sodass den Medien und der Presse im Einzelfall untersagt werden kann, einen Namen zu veröffentlichen. So ist die Nennung eines konkreten Namens in Zusammenhang mit der Berichterstattung über Strafverfahren grundsätzlich unzulässig. Lediglich nach rechtskräftiger Verurteilung kommt die namentliche Nennung eines Straftäters bei Straftaten von einigem Gewicht in Betracht, soweit durch die Veröffentlichung des Namens nicht die Resozialisierung des Täters in Frage gestellt wird.