Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist weder im Grundgesetz (GG) noch in sonstigen gesetzlichen Vorschriften explizit geregelt und steht doch bei medien- oder presserechtlichen Auseinandersetzungen in vielen Fällen im Mittelpunkt. Die Gerichte entwickeln dieses Recht aus der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 GG.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem einzelnen in medienrechtlichen Angelegenheiten vor allem ein Abwehr- und Schutzrecht gegen ihn betreffende Berichte in den Medien. Ein solcher Gegenpol zu der dem Grunde nach freien (und nur zu oft hemmungslosen) Berichterstattung hat sich in zahllosen Fällen in der Vergangenheit als zwingend notwendig erwiesen, um dem Betroffenen einen unantastbaren Kernbereich seiner Privatsphäre zu gewährleisten oder sich auch gegen unwahre und ehrabschneidende Veröffentlichungen zur Wehr setzen zu können.

Das Bundesverfassungsgericht urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass „der Einzelne … selbst darüber befinden dürfen (soll), wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen können, indem sie diese zum Gegenstand öffentlicher Erörterung machen“ (BVerGE 35, 202).

Ein Kernbereich privater Lebensgestaltung soll vor jeglichen Einblicken des Staates, aber auch unbefugter Dritter geschützt sein. Zu diesem Kernbereich, den Medien und Presse grundsätzlich nur mit Einverständnis des Betroffenen betreten dürfen, gehören grundsätzlich sämtliche Daten aus dem Privat- und insbesondere Intimbereich des einzelnen Bürgers. So sind beispielsweise unautorisierte Berichte aus Tagebüchern, Krankenakten oder privaten Briefen für Presse und Medien ebenso tabu wie es grundsätzlich die Veröffentlichung von heimlich am Urlaubsdomizil des Betroffenen geschossenen Fotos ist.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem einzelnen allerdings kein absolutes Abwehrrecht gegen jegliche Berichterstattung in den Massenmedien. Auch die Medien und die Presse können sich bei ihrer Arbeit nämlich ihrerseits auf die Grundrechte der Rundfunk- und Pressefreiheit berufen. Die Rundfunk- und Pressefreiheit gewährleisten für die Medien und die Presse das Recht, über Art und Inhalt ihrer Meldungen zu bestimmen. Bereits im so genannten Lebach-Urteil (BVerfGE 35, 202) hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass „bei einem Konflikt der Rundfunkfreiheit mit dem Persönlichkeitsschutz keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen könne“. Es ist vielmehr immer eine Abwägung vorzunehmen, welches der beiden Grundrechte im konkreten Einzelfall überwiegt.

Zivilrechtliche Ansprüche auf Gegendarstellung, Unterlassung oder sogar Widerruf eines von einer Medienmeldung Betroffenen schränken naturgemäß das Recht auf freie Berichtserstattung ein und können nur dann gerechtfertigt sein, wenn dies unter anderem zur Verteidigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erforderlich und geboten ist.

Je weiter Presse oder Medien dabei im Rahmen ihrer Berichterstattung in den Privat- oder sogar Intimbereich einer Person eindringen, desto klarer fällt im Streitfall das Votum zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gegen die Presse- und Rundfunkfreiheit aus. In die Abwägung mit eingestellt werden muss aber auch die Frage, ob es sich bei der Person, über die berichtet wird, um eine prominente Persönlichkeit der Zeitgeschichte oder um einen Normalverbraucher handelt. Prominente müssen Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht (leider) immer noch in wesentlich größerem Ausmaß hinnehmen, wie dies bei Normalbürgern der Fall ist.